Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden
§ 27
Zuständigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.
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