ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 27
Zuständigkeitsvereinbarung

 Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.

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