ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 25
Mehrfache örtliche Zuständigkeit

 1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, daß eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. 2Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

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