ABGABENORDNUNG


Fünfter Teil. Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt: Verwirklichung, Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis
3. Unterabschnitt: Zahlungsverjährung

§ 228
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist

 1Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. 2Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.

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