ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich

§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen

 Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

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