Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt: Anwendungsbereich
§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.
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