ABGABENORDNUNG


Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Dritter Abschnitt: Zuständigkeit der Finanzbehörden

§ 17
Örtliche Zuständigkeit

 Die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.

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