Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt: Verwaltungakte
§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlaß eines Verwaltungsaktes
1Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlaß eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die Finanzbehörde ist berechtigt, die Vorlage des Schriftstückes zu verlangen, das berichtigt werden soll.
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