ABGABENORDNUNG


Dritter Teil. Allgemeine Verfahrensvorschriften
Zweiter Abschnitt: Verwaltungakte

§ 121
Begründung des Verwaltungsaktes

 (1) Ein schriftlicher oder schriftlich bestätigter Verwaltungsakt ist schriftlich zu begründen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist.

 (2) Einer Begründung bedarf es nicht,

  1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer Erklärung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,
  2. soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist,
  3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erläßt und die Begründung nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist,
  4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,
  5. wenn eine Allgemeinverfügung öffentlich bekanntgegeben wird.
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