Erster Teil. Einleitende Vorschriften
Zweiter Abschnitt: Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 12
Betriebstätte
1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient.
2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
1. | die Stätte der Geschäftsleitung, |
2. | Zweigniederlassungen, |
3. | Geschäftsstellen, |
4. | Fabrikations- oder Werkstätten, |
5. | Warenlager, |
6. | Ein- oder Verkaufsstellen, |
7. | Bergwerke, Steinbrüche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende Stätten der Gewinnung von Bodenschätzen, |
8. | Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn |
a) |
die einzelne Bauausführung oder Montage oder |
|
b) |
eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen oder |
|
c) |
mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende Bauausführungen oder Montagen |
länger als sechs Monate dauern. |
← | Zurück | → |