BUNDESFINANZHOF
Die
Überlassung von Sportanlagen fällt regelmäßig nicht unter
die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG
(Änderung der Rechtsprechung).
UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a,
§ 15 Richtlinie
77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b
|
Urteil vom 31. Mai 2001 V R
97/98
|
Vorinstanz: FG Düsseldorf (EFG
1998, 1698)
|
Fundstelle: BStBl II, 658
|
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) betreibt einen sog. Sportpark, den sie von ihren Eltern (in
Grundstücksgemeinschaft) gemietet hat. Die Anlage umfasst eine Tennishalle,
Tennisfreiplätze, eine Badmintonhalle, Squash-Courts, einen Fitnessraum,
Gymnastikraum, Sauna, Solarium, eine Gaststätte und einen sog. Sport-Shop.
Die Nutzung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen richtet sich nach einem
"Benutzervertrag über Fitnesseinrichtungen/Gymnastikeinrichtungen", nach
dem die Kunden gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr und eines bestimmten
Monatsbeitrags berechtigt sind, "sämtliche dem Training dienenden
Einrichtungen während der offiziellen Öffnungszeiten des Studios zu
benutzen". Neben den Fitness- und Gymnastikeinrichtungen können --ohne
zusätzliche Berechnung-- die Sauna, ein Ruheraum sowie Umkleideräume
und Sanitäreinrichtungen genutzt werden. Zudem können die Fitness- und
Gymnastikkunden in der Zeit bis 17.00 Uhr auch die Squash- und
Badmintonflächen ohne zusätzliche Berechnung in Anspruch nehmen. Ab
17.00 Uhr können diese Kunden zu ermäßigten Preisen Squash
und Badminton spielen.
Im
Übrigen werden die Tennis-, Squash- und Badmintonplätze stundenweise
einzeln oder im Abonnement überlassen. Nach dem Vertrag über den
Abschluss eines Abonnements sind im Abonnementspreis --ebenso wie bei
Einzelstunden-- Zusatzleistungen enthalten. Beispielshalber genannt sind die
Nutzung von Sauna und Ruheraum.
Die
Klägerin erklärte die Umsätze des Streitjahres (1990) im vollen
Umfang als steuerpflichtig mit dem Regelsteuersatz; die ihr im Zusammenhang mit
dem Betrieb des Sportparks in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte sie als
Vorsteuer geltend.
Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung die Auffassung, nur die Umsätze in der
Gaststätte und im Sport-Shop seien steuerpflichtig. Dagegen sei die
entgeltliche Überlassung der Sportanlage in eine steuerfreie Vermietung von
Grundstücken und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen
aufzuteilen. Dementsprechend seien auch die Vorsteuerbeträge nur anteilig
abziehbar.
Der Einspruch gegen den
insoweit geänderten Umsatzsteuerbescheid für 1990 hatte keinen
Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) gab
der Klage statt. Es beurteilte die Umsätze der Klägerin im vollen
Umfang als steuerpflichtig mit folgender Begründung: Die
Nutzungsüberlassung der Fitness- und Gymnastikeinrichtungen sei keine
steuerfreie Grundstücksüberlassung, sondern eine nicht aufteilbare,
einheitliche Leistung besonderer Art. Das gelte auch für die
Überlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze stundenweise oder
im Abonnement. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
1998, 1698 veröffentlicht.
Mit
der Revision wendet sich das FA gegen die Vorentscheidung, soweit sie auf
Steuerpflicht der Überlassung der Tennis-, Squash- und Badmintonplätze
außerhalb der sog. Benutzerverträge erkennt. Es rügt Verletzung
von § 4 Nr. 12 Buchst. a und § 15 Abs. 2
Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980). Zur Begründung stützt
sich das FA auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)
--insbesondere Urteil vom 16. Mai 1995 XI R 70/94 (BFHE 177, 567,
BStBl II 1995, 750)--, nach der die Vermietung von Tennisfeldern eine nach
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie
Grundstücksvermietung sei, die gegenüber der (davon zu trennenden)
Vermietung von Betriebsvorrichtungen (wie Bodenbelag und -befestigung,
Drainagen, Netz usw.) eigenständig sei. Nach der vorbezeichneten
Entscheidung könne die Mitbenutzung der übrigen Anlage
(Umkleidekabinen, Sauna, Duschen, Toiletten) eine Nebenleistung zur
Grundstücksvermietung sein und deren umsatzsteuerrechtliches Schicksal
teilen. Diese Möglichkeiten gäben der stundenweisen
Platzüberlassung nicht das Gepräge (anders als nach dem
Benutzervertrag über Fitness- und
Gymnastikeinrichtungen).
Das FA
beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die
Klägerin mit der Vermietung von Tennis-, Squash- und Badmintonplätzen
steuerfreie Umsätze
ausführe.
Die Klägerin
tritt der Revision entgegen. Hilfsweise regt sie eine Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) an und stützt sich insoweit auf
die Erwägungen des Vorlagebeschlusses des FG München vom
5. Dezember 1996 14 K 1067/95 (Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuerrecht --UVR-- 1997, 134, das Verfahren vor dem EuGH
Rs. C-79/97 führte nach Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch das FG
zu keiner Vorabentscheidung, vgl. UVR 1997,
365).
Das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) ist nach Beitrittsaufforderung gemäß § 122
Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- (vgl. Senatsbeschluss vom
21. Oktober 1999 V R 97/98, BFHE 190, 244, BFH/NV 2000, 288) dem
Verfahren beigetreten und hat sich für eine Abkehr von der stark
differenzierenden Rechtsprechung und Verwaltungspraxis (Abschn. 86
Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinie --UStR--) zur Vermietung von
Sportanlagen ausgesprochen.
II.
Die Revision des FA ist unbegründet. Das FG
hat im Ergebnis zutreffend der Klägerin den beantragten Vorsteuerabzug aus
ihren Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Sportparks zugesprochen.
Die Klägerin verwendet diese Eingangsumsätze nicht für
steuerfreie Umsätze, die gemäß § 15 Abs. 2
Nr. 1 UStG 1980 zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug
führen.
1. Nach § 15
Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen die Steuer
für Leistungen, die der Unternehmer zwar gemäß § 15
Abs. 1 UStG für sein Unternehmen bezieht, aber in dessen Rahmen zur
Ausführung steuerfreier Umsätze
verwendet.
Die
Verwendungsumsätze, die die Klägerin mit der von ihr betriebenen
Sportanlage ausführt, ergeben sich aus der Überlassung der einzelnen
Anlagen an die Benutzer. Die Überlassung von Sportanlagen konnte nach der
bisherigen BFH-Rechtsprechung umsatzsteuerrechtlich als steuerfreie
Grundstücksvermietung (§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980),
steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen (§ 4 Nr. 12
Satz 2 UStG 1980) oder als Leistung besonderer Art, die nicht unter die
bezeichnete Steuerbefreiungsvorschrift fällt, zu beurteilen sein. Von
Bedeutung waren nach dieser Rechtsprechung weitgehend die Art der Sportanlage
und die Besonderheiten ihrer
Nutzung.
a) Gemäß
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 sind steuerfrei: die
Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken
...
Nicht befreit sind gemäß
§ 4 Nr. 12 Satz 2 UStG 1980 die Vermietung und die
Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen besonderer Art, die zu einer
Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche
Bestandteile eines Grundstücks
sind.
Als Grundstücksvermietung
im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift galt nach der BFH-Rechtsprechung die
Gebrauchsüberlassung eines Grundstücks während der Mietzeit i.S.
der §§ 535, 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Eine
Gebrauchsüberlassung bei Sportanlagen nahm der BFH an, wenn einem oder
mehreren Mietern eine bestimmte oder bestimmbare Grundstücksfläche zum
ausschließlichen Gebrauch oder Mitgebrauch überlassen wurde, nicht
dagegen, wenn dem Besucher (Nutzer) einer Sportstätte (lediglich) deren
Nutzung im Rahmen einer allgemeinen Benutzerordnung ohne Ausschluss weiterer
Besucher gestattet worden war.
Auf
die Darstellung der Rechtsprechung zu den unterschiedlichen Fällen der
Überlassung von Sportanlagen im Senatsbeschluss in BFHE 190, 244, BFH/NV
2000, 288 wird verwiesen.
b) Der
Senat hält an diesen vielfach differenzierenden Auslegungsgrundsätzen
zu § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht fest und schließt
sich den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des EuGH zur Auslegung des
Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) an.
Diese Bestimmung
lautet:
Unbeschadet sonstiger
Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen,
die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen,
Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen, von der
Steuer:
b) die Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken mit
Ausnahme
1. der
Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe entsprechend den gesetzlichen
Begriffsbestimmungen der Mitgliedstaaten oder in Sektoren mit ähnlicher
Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf als
Campingplätze erschlossenen Grundstücken,
2. der Vermietung von
Plätzen für das Abstellen von
Fahrzeugen,
3. der Vermietung
von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und
Maschinen,
4. der Vermietung
von
Schließfächern.
Die
Mitgliedstaaten können weitere Ausnahmen vom Geltungsbereich dieser
Befreiung vorsehen.
c) Im Urteil
vom 18. Januar 2001 Rs. C-150/99, Stockholm Lindöpark AB,
Rdnr. 24 ff. (Slg. 2001, I-0493, Umsatzsteuer-Rundschau --UR--
2001, 153, UVR 2001, 108) verweist der EuGH darauf, dass nach der ständigen
Rechtsprechung die Begriffe, mit denen die Steuerbefreiungen nach Art. 13
Richtlinie 77/388/EWG umschrieben sind, eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen
von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein
Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt. Für
die abschließende Entscheidung dieses Vorlagefalles (betreffend die
Überlassung eines Golfplatzes) gibt der EuGH folgende
"Hinweise":
(Rdnr. 26) "Die
Dienstleistungen, die mit Sport und Körperertüchtigung
zusammenhängen, sind möglichst als Gesamtheit zu würdigen... Die
Tätigkeit des Betriebes eines Golfplatzes umfasst im Allgemeinen nicht nur
die passive Zurverfügungstellung eines Geländes, sondern
außerdem seitens des Dienstleistenden eine Vielzahl geschäftlicher
Tätigkeiten wie Aufsicht, Verwaltung und ständige Unterhaltung,
Zurverfügungstellung anderer Anlagen u.ä. Sofern nicht ganz besondere
Umstände vorliegen, kann die Vermietung des Golfplatzes also nicht die
ausschlaggebende Dienstleistung
darstellen."
(Rdnr. 27)
"Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die
Zurverfügungstellung eines Golfplatzes gewöhnlich nach Gegenstand und
Dauer der Benutzung beschränkt sein kann. Insoweit ergibt sich aus der
Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Dauer der Grundstücksnutzung ein
Hauptelement eines Mietvertrags
bildet..."
d) Für die Annahme
einer einheitlichen Leistung sind im Wesentlichen folgende
(gemeinschaftsrechtlich geklärte) Grundsätze zu berücksichtigen
(vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96, Card
Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UVR 1999, 157
Rdnr. 29 ff.):
Danach ist
zum einen zwar jede Dienstleistung in der Regel als eigene, selbständige
Leistung zu betrachten, zum anderen darf aber eine wirtschaftlich einheitliche
Dienstleistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht
künstlich aufgespalten werden; daher ist das Wesen des fraglichen Umsatzes
zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere
selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt,
wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen
ist.
Eine einheitliche Leistung
liegt insbesondere vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder
mehrere andere Teile die Nebenleistung sind, die das steuerliche Schicksal der
Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung
anzusehen, wenn sie für die Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck,
sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter
optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Dem Umstand, dass ein Gesamtpreis
in Rechnung gestellt wird, kommt damit keine entscheidende Bedeutung zu.
Freilich kann es für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung sprechen,
wenn ein Leistender seinen Kunden eine aus mehreren Teilen zusammengesetzte
Dienstleistung gegen Zahlung eines Gesamtpreises erbringt. Anderenfalls ist
unter Anwendung der einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode
der auf die steuerbefreite Leistung bezogene Teil des Preises
herauszurechnen.
Bei der
Entscheidung, ob ein "Leistungsbündel" bzw. das Gesamtentgelt dafür
auf die einzelnen Leistungen (Grundstücksüberlassung,
Betriebsvorrichtungsvermietung und zusätzliche Anlagenüberlassung)
aufzuteilen ist, um einem steuerbefreiten Leistungsteil Geltung zu verschaffen,
ist auch der Eingangssatz des Art. 13 Teil B der Richtlinie 77/388/EWG
zu beachten: Er bestimmt, dass die Mitgliedstaaten unter den Bedingungen, die
sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der
nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung und
etwaigen Missbräuchen festsetzen, die in der Bestimmung bezeichneten
Umsätze von der Steuer
befreien.
2. Für die im
Streitfall zu beurteilenden Gestaltungen ergibt sich
daraus:
a) Die
Nutzungsüberlassung der Sporteinrichtungen der Anlage (einschließlich
der Squash- und Badmintonplätze) im Rahmen des "Benutzervertrags über
Fitnesseinrichtungen/Gymnastikeinrichtungen" ist eine einheitliche,
steuerpflichtige Leistung. Sie ist nicht durch eine (gemäß
§ 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 1980 steuerfreie)
Grundstücksüberlassung unter Ausschluss anderer Benutzer geprägt,
sondern durch die Möglichkeit, das Einrichtungsangebot mit oder ohne
Nutzung der Spielflächen in Anspruch zu nehmen. Über diese Beurteilung
sind sich auch die Beteiligten
einig.
b) Der Senat bestätigt
ferner die Vorentscheidung, soweit das FG die Nutzungsüberlassung der
Tennis-, Squash- und Badmintonplätze stundenweise oder im Abonnement als
einheitliche steuerpflichtige Leistung beurteilte und dies darauf stützte,
die auch hier gegebene Möglichkeit, Einrichtungen des Sportparks
--insbesondere die Sauna-- zu nutzen, führe zu Leistungsbestandteilen, die
nicht "nebensächlich" seien; sie gäben der gesamten Leistung ein
anderes Gepräge als eine bloße
Spielflächenüberlassung.
Dabei
kann offen bleiben, ob eine nachvollziehbare Aufteilung des Entgelts etwa im
Schätzungsweg nach steuerfreien und steuerpflichtigen Leistungsteilen
denkbar wäre. Denn die mehrfache umsatzsteuerrechtliche Differenzierung
innerhalb der Gesamtleistung einer Sportanlagenüberlassung (und die damit
verbundenen Aufzeichnungen und Abrechnungsfragen) entspricht jedenfalls nicht
mehr einer "einfachen" Anwendung der Befreiungen. Aus der Sicht des
Durchschnittsverbrauchers handelt es sich um eine wirtschaftlich einheitliche
Leistung, die im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht
künstlich aufgespalten werden
sollte.
Dem Benutzer einer
Sportanlage (als "Durchschnittsverbraucher") kommt es in erster Linie darauf an,
die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür
erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der von ihm in
Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist ein anderer, als er vom Zweck der
Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a
UStG 1980 umfasst wird, auch wenn regelmäßig das
Grundstück/Gebäude wesentliche Voraussetzung für die darauf
errichtete Sportanlage ist.