BUNDESFINANZHOF
Die
Finanzbehörde ist --entgegen Abschn. 228 Abs. 2 UStR 2000-- nicht
berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer
einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach dem 10. Januar eines
Jahres abgibt.
AO § 152
Abs. 1 UStG 1999
§ 18
Abs. 6 UStDV 1999
§§ 46-48
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Urteil vom 26. April 2001
V R 9/01
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Vorinstanz: FG Bremen (EFG 2000,
1106)
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Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger), ein Handelsvertreter, war für den Besteuerungszeitraum 2000
verpflichtet, monatlich Voranmeldungen zur Umsatzsteuer abzugeben. Er beantragte
am 22. Februar 2000 durch Abgabe des entsprechenden Vordrucks,
Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen.
Er gab die Vorauszahlungen für das abgelaufene Kalenderjahr 1999 mit
26 915 DM und die Sondervorauszahlung (1/11 hiervon) mit
2 446 DM an.
Mit Bescheid
vom 8. März 2000 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) einen Verspätungszuschlag von 240 DM "zur
Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Kalenderjahr 2000" mit der
Begründung fest, dass der Antrag des Klägers auf
"Dauerfristverlängerung/Anmeldung der Sondervorauszahlung 2000" erst am
22. Februar 2000 eingegangen sei. Auf den dagegen eingelegten Einspruch
setzte das FA den Verspätungszuschlag auf 20 DM herab und wies den
Rechtsbehelf im Übrigen
zurück.
Das FA führte zur
Begründung u.a. aus, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sei eine
Steueranmeldung (§ 48 Abs. 1 der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 --UStDV--, § 150
Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--). Diese Voranmeldung könne mit
den gesetzlich zugelassenen Zwangsmitteln eingefordert bzw. mit
Verspätungszuschlägen belegt
werden.
Das Finanzgericht (FG) wies
die Klage ab. Es führte zur Begründung u.a. aus, die Voraussetzungen
für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags seien erfüllt. Der
Steuerpflichtige habe, wenn er einen Fristverlängerungsantrag stelle, die
Sondervorauszahlung anzumelden und zu entrichten (§ 48 Abs. 1
Satz 3 UStDV). Daraus folge, dass die Sondervorauszahlung eine
Vorauszahlung sei, die fristgemäß anzumelden sei. Deshalb könne
ebenso wie bei einer verspäteten Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung ein
Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Mit der (auf Beschwerde vom Senat
durch Beschluss vom 29. November 2000 V B 170/00, zugestellt am
2. Januar 2001 zugelassenen) Revision rügt der Kläger die
Verletzung von § 152 AO 1977 und der §§ 46-48 UStDV
1999. Er habe keine Frist zur Abgabe einer Steueranmeldung schuldhaft verletzt,
weil er freiwillig am Verfahren auf Verlängerung der Abgabefrist für
die Umsatzsteuer-Voranmeldungen teilgenommen
habe.
Der Kläger beantragt die
Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Festsetzung des
Verspätungszuschlags.
Das FA
ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt
zur Aufhebung der Vorentscheidung und des angefochtenen Bescheids vom
8. März 2000 über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags
in der Form der Einspruchsentscheidung vom 25. April 2000.
1. Nach § 152 Abs. 1
Satz 1 AO 1977 kann die Finanzbehörde einen Verspätungszuschlag
gegen denjenigen festsetzen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. In einer
Steuererklärung hat derjenige, der zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet ist, der Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zur
Festsetzung einer Steuer mitzuteilen. Der Verspätungszuschlag nach
§ 152 AO 1977 ist das Druckmittel zur rechtzeitigen Abgabe von
Steuererklärungen i.S. der §§ 149 bis 151 AO 1977 (vgl.
Trzaskalik in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 152 AO 1977
Rz. 10), um ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren zu sichern
(vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juni 1997
X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642, zu II. 2. a;
Klein/Brockmeyer, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 152
Rz. 1).
Soweit dies gesetzlich
vorgeschrieben ist, hat der Steuerpflichtige die Steuer in einer Steueranmeldung
selbst zu berechnen. Die Steueranmeldung wird in § 150 Abs. 1
Satz 2 AO 1977 als Steuererklärung beurteilt. Daher kann die
Finanzbehörde als Sanktion gegen die verspätete Erfüllung der
Verpflichtung zur Abgabe einer Steueranmeldung auch einen
Verspätungszuschlag festsetzen (vgl. Tipke/Kruse,
Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 17. Aufl., § 152 AO 1977
Tz. 7). Wenn die Finanzbehörde die Befugnis zur Festsetzung eines
Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer anderen steuerlich
erheblichen Erklärung erhalten soll, muss dies ausdrücklich gesetzlich
geregelt sein (z.B. in § 152 Abs. 4 AO 1977 für die
Feststellungserklärung, in § 18a Abs. 8 Satz 1, 2 des
Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1999 für die zusammenfassende
Meldung).
2. Der Unternehmer ist
nach § 18 Abs. 1 UStG 1999 verpflichtet, bis zum zehnten Tag nach
Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung abzugeben, in der er die
Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
hat. Zur Vermeidung von Härten kann das Bundesministerium der Finanzen
(BMF) mit Zustimmung des Bundesrates gemäß § 18 Abs. 6
UStG 1999 durch Rechtsverordnung die Fristen für die Voranmeldungen und
Vorauszahlungen um einen Monat verlängern und das Verfahren näher
bestimmen.
Nach § 46
Satz 1 UStDV 1999 hat das FA dem Unternehmer auf Antrag die Fristen
für die Abgabe der Voranmeldungen und für die Entrichtung der
Vorauszahlungen (§ 18 Abs. 1, 2, 2a des Gesetzes) um einen Monat
zu verlängern. Der Unternehmer muss die Fristverlängerung für die
Abgabe der Voranmeldungen gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1
UStDV 1999 bis zu dem Zeitpunkt beantragen, an dem die Voranmeldung, für
die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18
Abs. 1, 2, 2a des Gesetzes abzugeben
ist.
Danach ist der Unternehmer
nicht gesetzlich verpflichtet, sondern lediglich berechtigt, einen
Antrag auf Dauerfristverlängerung (zur Abgabe von
Umsatzsteuer-Voranmeldungen) zu stellen. Es ist deshalb auch nicht notwendig,
durch einen Verspätungszuschlag Druck auf die rechtzeitige Abgabe des
Antrags auszuüben. Die Finanzbehörde kann den Antrag bei
verspäteter Antragstellung ablehnen und einen Verspätungszuschlag
wegen verspäteter Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung festsetzen, für
die dann keine Fristverlängerung besteht.
3. § 48 UStDV 1999
bestimmt nicht, dass auf den Antrag auf Dauerfristverlängerung die
Vorschriften über Steuererklärungen entsprechend anwendbar sind oder
dass bei Verspätung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf.
Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für Steueranmeldungen
für den gesetzlich nicht durchsetzbaren Antrag auf Fristverlängerung
ist nicht geboten.