BUNDESFINANZHOF
1.
Grabpflegeleistungen sind sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz
unterliegen. Die dabei ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben
umsatzsteuerrechtlich regelmäßig keine selbständige
Bedeutung.
2. Wenn
Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies
nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung
(§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder
eines verzinslichen Darlehens führen.
UStG 1993 § 13
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
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Urteil vom 21. Juni 2001
V R 80/99
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Vorinstanz:
Schleswig-Holsteinisches FG (EFG 2000, 400)
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Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) ist eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde. Sie
gehört der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche an. Sie
unterhielt einen Friedhof und schloss mit Auftraggebern Verträge über
Grabpflegeleistungen auf 25 Jahre. Danach nahm sie die für das
jeweilige Grab vereinbarte Frühjahrs- und Sommerbepflanzung vor, pflegte
die Bepflanzung, ergänzte sie durch Blumen und Gestecke, schnitt Hecken und
deckte die Grabbepflanzung über die Winterzeit
ab.
Die Klägerin ermittelte
die für Grabpflege zu leistende einmalige Zahlung dadurch, dass sie die
voraussichtlich entstehenden Kosten und die zusätzlichen Aufwendungen (z.B.
für Verwaltung und Steuern) errechnete und den Jahresbetrag mit der
Vertragslaufzeit vervielfältigte. Sie konnte die Grabpflegeleistungen
einschränken oder vorzeitig beenden, falls Kapital und Zinsen bei
wesentlichen Veränderungen der Umstände die Kosten für die
Leistungen nicht mehr deckten. Die Klägerin musste das von dem jeweiligen
Auftraggeber eingezahlte Kapital und das nach Beginn der Grabpflege für die
restliche Vertragslaufzeit vorhandene Restkapital mit dem jährlichen
mittleren Zinssatz für festverzinsliche Wertpapiere mit zwölfmonatiger
Kündigung verzinsen. Nur der Auftraggeber konnte den Grabpflegevertrag
kündigen, nicht aber seine Erben. Es war vereinbart, dass nach Ablauf der
Vertragszeit das Kapital --soweit noch vorhanden-- der Kirchengemeinde zufalle
und für Friedhofszwecke verwendet
werde.
Die Klägerin
erzielte durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren Namen)
höhere als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen. Sie stellte auf
einer Karteikarte für jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital,
dessen Erhöhung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die
tatsächlich entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme
(sog. Legat) fest, teilte dies den Auftraggebern aber nicht
mit.
Im Anschluss an eine
Außenprüfung bestanden Meinungsverschiedenheiten über die
Höhe der für das jeweilige Jahr entstandenen Umsatzsteuer. Die
Klägerin meinte, Bemessungsgrundlage für die auf das Jahr entfallende
Steuer seien die vereinnahmten Anzahlungen und die auf jährlich erbrachte
Teilleistungen entfallenden Entgelte. Zinsgutschriften und vereinnahmte
Restkapitalien bei Vertragsende seien nicht Teil der
Bemessungsgrundlage.
Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung,
Steuern wegen Teilleistungen seien nicht entstanden, weil ein Entgelt für
Teilleistungen nicht gesondert vereinbart worden sei. Das FA setzte stattdessen
als Bemessungsgrundlagen (neben den Anzahlungen) die den Auftraggebern im
jeweiligen Jahr gutgeschriebenen Zinsen und die Beträge für
ausgelaufene Dauergrabpflegeverträge (bisher nicht besteuertes Restkapital
und Zinsen) an.
Gegen die
für das Streitjahr 1994 vom FA durch Bescheid vom 21. August 1998
festgesetzte Steuer von 49 186 DM erhob die Klägerin mit
Zustimmung des FA Sprungklage. Sie begehrte eine Verringerung der Steuer um
2 743 DM.
Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a.
aus, die Steuer für die Grabpflegeleistungen sei jeweils beim Auslaufen der
Verträge entstanden, weil die Klägerin ihre Leistungen erst zu diesem
Zeitpunkt vollständig erbracht habe. Teilleistungen seien nicht vereinbart
worden, so dass deswegen auch keine Steuer habe entstehen können. Die den
Grabpflegekonten gutgeschriebenen Zinsen für laufende und abgelaufene
Verträge seien als Preisauffüllungen zu beurteilen und gehörten
zur Bemessungsgrundlage. Der Prüfer habe Anzahlungen unter
10 000 DM, die vor 1994 nicht zu erfassen waren, im Streitjahr erfasst
(§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der
für das Streitjahr 1994 geltenden Fassung
--UStG--).
Mit der Revision
rügt die Klägerin unrichtige Anwendung u.a. von § 13
Abs. 1 UStG. Sie legt zur Begründung dar, dass sie keine einheitliche
Leistung ausgeführt habe, die erst nach Ablauf von 25 Jahren erbracht
worden sei. Vielmehr seien einzelne, zeitlich nacheinander ausgeführte
Dienstleistungen bewirkt worden. Falls man aber Teilleistungen annehmen
müsste, sei ein Entgeltsanspruch gesondert vereinbart worden, weil
dafür die Aufzeichnungen auf den Grabpflegekonten ausreichten. Die Zinsen
seien nicht als Entgelt für Grabpflege, sondern lediglich als
Entgeltverwendung anzusehen, weil sie den Auftraggebern nicht wirklich
zugeflossen und daher von ihnen auch nicht aufgewendet worden
seien.
Die Klägerin
beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer um 2 743 DM
zu ermäßigen.
Das FA
ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision der Klägerin ist
begründet.
Das FG ist
unzutreffend davon ausgegangen, dass die Steuer für die streitbefangenen
Grabpflegeleistungen erst nach Ablauf der Grabpflegeverträge
--regelmäßig nach 25 Jahren-- entsteht. Vielmehr ist die Steuer
für die im Streitjahr 1994 ausgeführten Grabpflegeleistungen in diesem
Besteuerungszeitraum entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Satz 1 UStG in der für das Streitjahr 1994 geltenden
Fassung). Die umsatzteuerrechtliche Beurteilung des Betrages, der für
künftige Leistungen vorwegbezahlt und im Streitjahr (noch) nicht für
ausgeführte Grabpflegeleistungen verbraucht/verrechnet worden ist,
hängt davon ab, ob es sich insoweit um Vorauszahlungen handelt oder ob im
Umfang der "Vorauszahlung" ein verzinsliches Darlehen vereinbart ist.
Feststellungen des FG hierzu fehlen. Auch ermöglichen die Feststellungen
des FG dem Senat keine eindeutige Beurteilung, welche Leistungen in dem
angefochtenen Steuerbescheid besteuert worden sind und wie sich die
Bemessungsgrundlagen zusammensetzen. Das angefochtene Urteil wird deshalb
aufgehoben und die Sache wird zur Nachholung der fehlenden Feststellungen an das
FG zurückverwiesen.
1. Das
FG-Urteil beruht auf unzutreffender Beurteilung der
Steuerentstehung.
a) Die
Grabpflegeleistungen sind keine sog. Dauerleistungen, die erst mit Vertragsende
(regelmäßig nach 25 Jahren) als ausgeführt gelten. Es
handelt sich vielmehr um einzelne Leistungen, die mit ihrer Ausführung
abgeschlossen sind.
aa) Die
Klägerin war als Kirchengemeinde eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts (vgl. zur Rechtsnatur einer evangelischen
Kirchengemeinde: von Camphausen, die Organisationsstruktur der evangelischen
Kirche, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland,
2. Aufl., 1994, S. 383; Kirchhof, Die Kirchen und
Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts,
Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl.,
1994, S. 651). Durch ihre gegen Entgelt erbrachten Grabpflegeleistungen war
sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art unternehmerisch tätig
(§ 2 Abs. 1, Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2
des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--; zu kirchlichen Friedhöfen
vgl. von Campenhausen, Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 1996,
§ 22 S. 207). Die Klägerin ist dabei gegenüber ihren
Auftraggebern privatrechtlich und nicht in Ausübung öffentlicher
Gewalt aufgetreten (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften --EuGH-- vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und
Rs. 129/88 (verbunden) - Ufficio distrettuale delle imposte dirette die
Fiorenzuola d' Arda, Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR--
1991, 77).
bb) Die
Grabpflegeleistungen der Klägerin sind regelmäßig sonstige
Leistungen, bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger
rechtlicher Gehalt zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom
1. Dezember 1960 V 301/58 U, BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148).
Dafür ist aus der maßgebenden Sicht des Durchschnittsverbrauchers von
Bedeutung, dass die Klägerin "Grabpflege" leisten sollte. Da die
Klägerin den jeweiligen Auftraggebern keine von ihnen ausgewählten
oder von ihnen vorherbestimmten Pflanzen liefern sollte, war ihre Leistung
vertragsgemäß erfüllt, wenn sie das jeweilige Grab durch
Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen
Zustand versetzte und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch
Pflanzen nach eigener Wahl verwendete (vgl. zur Abgrenzung von Lieferung und
sonstiger Leistung EuGH-Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94
- Faaborg-Gelting, Linien A/S, Slg. 1996, I-2395, UR 1996, 220;
BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl
II 2000, 14).
cc)
Grabpflegeleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12
Abs. 1 UStG). Die zur Ergänzung der sonstigen Leistungen erbrachten
Lieferungen von Pflanzen (z.B. Blumen), die als selbständige Lieferungen
dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG
i.V.m. Anlage Nr. 8) unterliegen würden, haben keine eigene rechtliche
Bedeutung.
dd) Die Steuer
entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a
UStG, wenn die Leistung ausgeführt worden ist. Grabpflegeleistungen
für das jeweilige Grab hat die Klägerin --entgegen der Ansicht des
FG-- nicht (in Teilen) erst mit dem Ende der Grabpflegeverträge nach
25 Jahren, sondern bereits mit dem Abschluss der jeweiligen
Grabpflegearbeiten in jedem Besteuerungszeitraum ausgeführt. Die für
das jeweilige Grab ausgeführte Frühjahrs- und Sommerbepflanzung und
-pflege, die Abdeckung des Grabes für den Winter sind unabhängig von
früheren und zukünftigen Grabpflegeleistungen. Es handelt sich um
selbständige, zeitlich nacheinander bewirkte sonstige Leistungen. Dies
entspricht auch der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung, nach der der
Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt eintreten, zu dem die
Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird (Art. 10
Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--). Dazu hat der
EuGH entschieden, dass grundsätzlich jede Dienstleistung als eigene,
selbständige Leistung zu betrachten ist (EuGH-Entscheidung vom
25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - Card Protection Plan,
Rdnr. 29, Slg. 1999,
I-973).
b) Weil es sich insoweit
um selbständige, wirtschaftlich nicht teilbare Leistungen handelt, sind
keine Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Sätze 2 und 3 UStG)
gegeben.
Die Steuer entsteht
somit grundsätzlich für die jeweils jährlich ausgeführten
Dienstleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Satz 1 UStG. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (§ 10
Abs. 1 Satz 1 UStG). Das Entgelt umfasst alles, was die jeweiligen
Leistungsempfänger für die Grabpflegeleistungen aufwenden, ausgenommen
die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG). Der Auftraggeber
wendet unter den eingangs bezeichneten Voraussetzungen
vereinbarungsgemäß nur den für Grabpflegeleistungen vereinbarten
Geldbetrag auf.
2. Die Sache war
gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) an das FG zurückzuverweisen. Da nach den
bisherigen Feststellungen die Auftraggeber der Klägerin für die
Grabpflege eine "einmalige Zahlung" --regelmäßig also vorweg-- zu
leisten hatten, ist zu prüfen, welche Folgen sich daraus für die
Entstehung der Steuer
ergaben.
Die Feststellungen
ergeben nicht eindeutig, wie die Verträge über Grabpflegeleistungen
für 25 Jahre abgewickelt worden sind. Es ist auch nicht festgestellt,
ob die im Streitjahr 1994 erbrachten Grabpflegeleistungen nach den gleichen
Bedingungen wie in dem vom FG geschilderten Mustervertrag abgewickelt worden
sind. Aber selbst danach sind mehrere Fallgestaltungen mit unterschiedlichen
steuerlichen Folgen
möglich.
Sofern die
"einmalige Zahlung" an die Klägerin vor Aufnahme der jeweiligen
Grabpflegeleistungen erfolgte, ist zu prüfen, ob es sich
hierbei
- um Vorauszahlungen
handelt und die Zinsabrede lediglich die Berechtigung der Klägerin
beschränkt, allein unter Hinweis auf den Verbrauch des Kapitalbetrages und
auf Kostensteigerungen die Grabpflege vor Ablauf der vereinbarten Dauer --wie
vertraglich vereinbart-- wegen "wesentlicher Veränderung der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse" zu beenden (vgl. dazu Ammann, Umsatzsteuer-
und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 41)
oder
- ob insoweit ein
verzinsliches Darlehen vereinbart war, mit der Berechtigung der Klägerin,
von dem von ihr geführten Darlehenskonto den für die jeweiligen
Grabpflegeleistungen erforderlichen Betrag zu
entnehmen.
a) Handelt es sich
bei den "einmaligen Zahlungen" um Vorauszahlungen, und hat die
Klägerin diese 1994 vor Aufnahme der Grabpflege vereinnahmt,
so entstand die Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. a Satz 4 UStG im Streitjahr. Die Zinsabrede konkretisiert
unter diesen Umständen nur die Vertragsklausel der "wesentlichen
Veränderung ..." und ist kein zusätzliches Entgelt; der vorwegbezahlte
Betrag ging dann ohne Einschränkung in das Vermögen der Klägerin
über und dessen Verwendung berührte das
Leistungsaustauschverhältnis zum Auftraggeber nicht
mehr.
b) Beruhen
Grabpflegeleistungen im Streitjahr 1994 auf einmaligen Zahlungen, die vor
1994 vorweg geleistet wurden und die die Voraussetzungen der
Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Sätze 4 und 5 UStG in der bis 1993 geltenden Fassung erfüllen, so
entsteht für die 1994 ausgeführten Grabpflegeleistungen
grundsätzlich keine Steuer
mehr.
c) Alle übrigen
"Vorauszahlungen" vor 1994 berühren die Entstehung der Steuer für die
1994 ausgeführten Leistungen
nicht.
d) Haben die
Vertragsbeteiligten dagegen hinsichtlich der "einmaligen Zahlung" ein
verzinsliches Darlehen mit der Berechtigung der Klägerin vereinbart, von
dem "Darlehenskonto" die Beträge für die jeweils ausgeführten
Grabpflegeleistungen zu entnehmen, gilt
Folgendes:
Wenn das Kapital, das
bei Vertragsschluss zu entrichten ist, verzinst werden muss, die ersten
Grabpflegeleistungen aber erst nach dem Ableben des Auftraggebers
ausgeführt werden müssen, so spricht das --was vom FG aufzuklären
ist-- für den Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Zinsen bis zum Beginn
der Grabpflege sind dann Entgelt für die Kapitalüberlassung. Selbst
für die Zeit der Grabpflege könnte das Kapital als Darlehen
verzinslich und nicht als Vorauszahlung für künftige Dienstleistungen
überlassen worden sein. Dann wären Steuern nur für die
ausgeführten Grabpflegeleistungen in jedem Besteuerungszeitraum
entstanden.
Das Konto des
Auftraggebers mit dem gutgeschriebenen Betrag (Einmalzahlung und Zinsen) hat
"Geldbörsenfunktion". Der von diesem Konto für die jeweilige
Grabpflegeleistung "entnommene" (abgebuchte) Betrag ist Entgelt für diese
Leistung. Mit dieser Bemessungsgrundlage entsteht die
Steuer.
e) Zum Entgelt
gehört nicht der nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch nicht verbrauchte,
aber der Klägerin im Streitjahr angefallene Restbetrag an Kapital (das vor
1994 nicht bereits als Anzahlung --unter 10 000 DM-- besteuert worden
war) und die darauf gutgeschriebenen Zinsen. Dafür führt die
Klägerin keine Grabpflegeleistungen mehr aus. Der Restbetrag erhöht
auch nicht nachträglich das jeweilige Entgelt für früher
erbrachte Grabpflegeleistungen. Vielmehr ist der Guthabenrest insoweit als
Zweckzuwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 des
Erbschaftsteuergesetzes 1974) zu beurteilen, der keine Leistung an den
Auftraggeber
gegenübersteht.
f) Welche
Fallgestaltungen im Streitjahr vorgelegen haben, muss noch vom FG festgestellt
werden. Dabei wird das FG auch ermitteln müssen, ob Verträge
(ordentlich oder außerordentlich) gekündigt worden sind und ob der
Auftraggeber bei Kündigung nicht nur das anteilige Restkapital, sondern
auch gutgeschriebene Zinsen erhalten hat.