BUNDESFINANZHOF
Bestreitet
der Leistungsempfänger substantiiert Bestehen und Höhe des
vereinbarten Entgelts, kommt --übereinstimmend mit der Berichtigung des
Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger-- beim Leistenden eine
Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 UStG 1993 in Betracht.
UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr.
1 Richtlinie 77/388/EWG
Art. 11 Teil C Abs. 1, Art. 20 Abs.
1 Buchst. b
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Urteil vom 31. Mai 2001 V R
71/99
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Vorinstanz: FG des Landes
Brandenburg (EFG 1999, 1109)
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Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) ist Rechtsnachfolgerin der Energieversorgung AG (A). Gegenstand
des Unternehmens der A war die Erzeugung, Fortleitung und der Absatz von Energie
jeglicher Art, insbesondere Elektroenergie, Gas- und Fernwärme. Zur
Durchführung der "Vereinbarung zur Beilegung des Streits vor dem
Bundesverfassungsgericht über die Struktur der Stromversorgung in den neuen
Bundesländern ('Verständigungslösung') vom 22. Dezember
1992" übertrug die A zum Teil auf die Stadt und zum Teil auf die
GmbH Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Einrichtungen des
Primärfernwärmenetzes, u.a. ein Spitzenheizwerk. Für die
Übertragung der beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, soweit sie
bis zum 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden waren, war
der Sachzeitwert zu erstatten; insoweit galt der Inhalt der
"Verständigungslösung". Dieser Betrag wurde zinslos gestundet bis zur
vollständigen Übertragung der Sachgesamtheit aller Grundstücke,
Gegenstände und Rechte der örtlichen Versorgung einschließlich
der Belastungen und bis zum Verzicht der Stadt auf ihren
Kapitalbeteiligungsanspruch an der
A.
Die Übertragung der
übrigen Gegenstände --Anlagen und Einrichtungen des
Primärfernwärmenetzes (§ 1 Abs. 2), die nach dem
31. Dezember 1990 zur notwendigen Sicherung der Fernwärmeversorgung
der Stadt angeschafft und hergestellt worden waren, und des Spitzenheizwerkes
(§ 1 Abs. 3)-- war als "Investitionen gemäß
Ziff. 1.3. der Verständigungslösung" abzurechnen; zu erstatten
waren die dem Bauherren A entstandenen und nachzuweisenden Anschaffungs- und
Herstellungskosten zuzüglich Finanzierungskosten für die Bauphase,
vermindert um die lineare Abschreibung und gewährte anlagenbezogene
öffentliche Investitionszuschüsse einschließlich
Investitionszulagen bezogen auf den Zeitpunkt der Übernahme, soweit diese
nicht zurückzuzahlen waren. Der sich hieraus ergebende Erstattungsbetrag
war zum 1. Januar 1994 fällig. Der GmbH blieb insoweit unbenommen,
eine Prüfung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vornehmen zu
lassen. Bei Meinungsverschiedenheiten war entsprechend Ziff. 7 der
"Verständigungslösung" eine Entscheidung durch das Schiedsgericht
vereinbart.
Für die 1993
vollzogene Übertragung von Heizöl, der
Investitionszugänge 91/92, der Betriebs- und
Geschäftsausstattung, der Stammtrasse und des Spitzenheizwerkes erteilte
die Klägerin der GmbH am 7. Dezember 1993 mehrere Rechnungen über
insgesamt ... DM zzgl. Umsatzsteuer ... DM. Diesen Betrag
erklärte sie in der Umsatzsteuererklärung für
1993.
Die GmbH weigerte sich,
den in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen. Sie vertrat --unterstützt
von mehreren Fachleuten für Energierecht-- die Auffassung, dass die von der
Klägerin angesetzten Beträge unzutreffend seien. Da nach dem Inhalt
der "Verständigungslösung" die Anlagen und Grundstücke bereits
zum 31. Dezember 1990 hätten übertragen werden müssen, "sei
bei der Berechnung des Kaufpreises der zwischenzeitliche cash-flow
gegenzurechnen". Nach dem Ergebnis des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom April 1994 ergebe sich keine
Zahllast, sondern vielmehr eine Gegenforderung der GmbH. Die A leitete deshalb
im Oktober 1994 ein Schiedsverfahren ein, das durch Teilschiedsspruch vom
3. Mai 1996 beendet wurde. Das Schiedsgericht führte aus, der Vertrag
sei --entgegen der Auffassung der Klägerin-- wirksam; es hielt auch die
Forderung im Wesentlichen für begründet und verurteilte die GmbH zur
Zahlung von ... DM.
Nach
einer erfolglosen Mahnung im Juli 1994 buchte die A die streitigen Forderungen
in voller Höhe aus und minderte dementsprechend in der
Umsatzsteuerjahreserklärung für 1994 --der der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) zunächst zugestimmt hatte-- die
Umsätze. Im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung vertrat das FA
die Auffassung, die Voraussetzung für eine Berichtigung nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 (UStG) lägen nicht
vor. Der Einspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid hatte
keinen Erfolg.
Mit der Klage
machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Vertrag vom
29. September 1993 sei wegen fehlerhafter Beurkundung und mangelnder
Bestimmtheit der Gegenleistung unwirksam gewesen. Auch sei ihr Wille zur
endgültigen Verschaffung der Verfügungsmacht entfallen, nachdem die
GmbH die übergebenen Wirtschaftsgüter genutzt, aber deren Zahlung
verweigert und stattdessen Ausgleichsansprüche geltend gemacht habe. Erst
der Teilschiedsspruch vom 3. Mai 1996 habe eine verbindliche
Rechtsgrundlage für das endgültige Behaltendürfen der
übergebenen Wirtschaftsgüter geschaffen. Darin liege
umsatzsteuerrechtlich eine neue Lieferung, die nach § 1
Abs. 1 a UStG i.d.F. des Missbrauchbekämpfungs- und
Steuerbereinigungsgesetzes (StMBG) vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 1993,
2310, BStBl I 1994, 50) nicht mehr steuerbar
sei.
Falls die Übergabe
aufgrund eines unwirksamen, bzw. mangels Bestimmtheit der Leistung
einredebehafteten Vertrages im Jahr 1993 als umsatzsteuerbare und
umsatzsteuerpflichtige Lieferung beurteilt werde, seien jedenfalls die
Forderungen gegenüber der GmbH uneinbringlich i.S. des § 17
Abs. 2 Nr. 1 UStG geworden, nachdem die GmbH nicht nur die Zahlung
verweigert, sondern stattdessen Gegenansprüche geltend gemacht
habe.
Das Finanzgericht (FG) hat
die Klage abgewiesen. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
1999, 1109 abgedruckt. Es führt im Wesentlichen
aus:
Offen bleiben könne,
ob --wie die Klägerin meine-- trotz vertragsgemäßer
Übertragung der Wirtschaftsgüter im Jahr 1993 erst durch
Teilschiedsspruch im Jahr 1996 endgültig die Verfügungsmacht
übertragen worden sei, denn ggf. sei nicht der angefochtene
Umsatzsteuerbescheid für 1994, sondern der Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 1993 zu
ändern.
Liege --wofür
alles spreche-- bereits 1993 eine Lieferung vor, könne nach § 41
der Abgabenordnung (AO 1977) offen bleiben, ob der Vertrag vom
29. September 1993 nichtig gewesen sei, denn die Beteiligten hätten
hieraus keine Folgerungen gezogen, insbesondere die Lieferung nicht
rückgängig gemacht. Auch die Voraussetzungen für eine
Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG
lägen nicht vor. Rechtlich uneinbringlich sei eine Forderung nicht schon
dann, wenn sich der Gläubiger zur Beitreibung der Forderung eines
Klageverfahrens bedienen müsse. Die verfahrensrechtliche Situation der
Klägerin sei, auch wenn --wie die Klägerin meine-- der Kaufpreis nach
§ 315 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
erst durch Urteil hätte bestimmt werden müssen, nur der eines
Gläubigers vergleichbar, der eine bestimmte Forderung gerichtlich geltend
machen
müsse.
Tatsächlich
uneinbringlich sei eine Forderung nicht schon deshalb, weil die GmbH ein
Parteigutachten vorgelegt habe; ein Prozessrisiko allein rechtfertige
keine Berichtigung. Auch das "Prinzip der Sollbesteuerung" führe zu keiner
anderen Beurteilung.
Mit der vom
FG zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen
Rechts.
Sie trägt im
Wesentlichen vor, der Begriff der Uneinbringlichkeit sei --auch unter
Berücksichtigung des Prinzips der Sollversteuerung-- weit zu verstehen.
Hilfsweise müsse ihr Begehren nach § 174 Abs. 3 Satz 1
AO 1977 durch Änderung der Veranlagung für das Jahr 1993 korrigiert
werden.
Die Klägerin
beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil und die
Einspruchsentscheidung aufzuheben, den Umsatzsteuerbescheid für 1994 vom
13. Juni 1997 für die ehemalige OSE dahin gehend zu ändern, dass
die Umsatzsteuer um ... DM herabgesetzt wird, und die Festsetzung der
Zinsen aufzuheben,
hilfsweise,
den Umsatzsteuerbescheid für 1993 vom 9. April 1998 zu ändern und
die Umsatzsteuer um ... DM
herabzusetzen.
Das FA tritt der
Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Die
Vorentscheidung war aufzuheben. Sie verstößt gegen § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG. Bestreitet der Leistungsempfänger
substantiiert Bestehen oder Höhe des vereinbarten Entgelts, kommt eine
Berichtigung der Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 1 UStG in Betracht. Die Feststellungen des FG erlauben dem Senat
nicht, selbst zu entscheiden; die Sache wird deshalb an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3
Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung
--FGO--).
1. Nach § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 UStG haben der leistende
Unternehmer den für seine Leistung geschuldeten Umsatzsteuerbetrag und der
Leistungsempfänger den entsprechenden Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn
das vereinbarte Entgelt für die steuerpflichtige Lieferung uneinbringlich
geworden ist (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG). Wird das
Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind der Umsatzsteuerbetrag und der
Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1
Satz 2 UStG).
Die Regelung
steht im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG).
Nach deren Art. 11 Teil C. Abs. 1 wird "im Falle der Anullierung,
der Rückgängigmachung, der Auflösung, der vollständigen oder
teilweisen Nichtzahlung oder des Preisnachlasses nach der Bewirkung des Umsatzes
die Besteuerungsgrundlage unter den von den Mitgliedstaaten festgelegten
Bedingungen entsprechend vermindert. Jedoch können die Mitgliedstaaten im
Falle der vollständigen oder teilweisen Nichtzahlung von dieser Regel
abweichen". Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
77/388/EWG wird "nach den von den Mitgliedstaaten festgelegten Einzelheiten der
ursprüngliche Vorsteuerabzug berichtigt, wenn ... sich die Faktoren, die
bei der Festsetzung des Vorsteuerabzuges berücksichtigt werden, nach Abgabe
der Erklärung geändert haben, insbesondere bei rückgängig
gemachten Käufen oder erlangten Rabatten. Die Berichtigung unterbleibt
jedoch u.a. bei Umsätzen, bei denen keine oder keine vollständige
Zahlung geleistet wurde. Bei Umsätzen, bei denen keine oder keine
vollständige Zahlung erfolgt, können die Mitgliedstaaten jedoch eine
Berichtigung verlangen". Von dieser Möglichkeit einer eigenständigen
nationalen Regelung hat der Gesetzgeber Gebrauch
gemacht.
2. § 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG definiert den Begriff der
Uneinbringlichkeit nicht; das Gesetz geht davon aus, dass trotz
"Uneinbringlichkeit" noch Zahlungen eingehen können (§ 17
Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG). Der Begriff der Uneinbringlichkeit ist
hiernach auch mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift auszulegen. Die in
§ 17 Abs. 2 UStG getroffene Sonderregelung für die
Fälle der Uneinbringlichkeit ist nur ein besonders erwähnter Unterfall
des § 17 Abs. 1 Nr. 1 UStG, der ebenfalls nur den Grundsatz
verwirklichen soll, dass sich die Umsatzbesteuerung (letztlich) auf den Umfang
der tatsächlich vereinnahmten Gegenleistung beschränkt (Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1983 V B 46/80, BFHE
138, 107, BStBl II 1983, 389, m.w.N.). Die Vorschrift berücksichtigt auch,
dass die Besteuerung nach dem Sollprinzip --Entstehen der Umsatzsteuer und die
Abziehbarkeit der in Rechnung gestellten Vorsteuer mit Ausführung der
Leistung ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung der
Gegenleistung (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG
und § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG)-- auf der am
Regelfall orientierten Erwartung des Gesetzes beruht, der
Leistungsempfänger werde die Forderung des Leistenden befriedigen und damit
das betragsmäßige Gleichgewicht von Vorsteuerabzug und
Umsatzsteuerschuld herstellen (z.B. BFH-Urteil vom 15. September 1983
V R 125/78, BFHE 139, 312, BStBl II 1984, 71). Für den Fall der
(ganz oder teilweisen) Uneinbringlichkeit ermöglicht § 17
Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Herstellung des Gleichgewichts zwischen
Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug die Korrektur der Steuerbelastung, gleichzeitig
aber auch die Rückforderung der Vorsteuer. "Uneinbringlich"
ist eine Forderung jedoch nicht schon, wenn der Leistungsempfänger die
Zahlung nach Fälligkeit verzögert (vgl. Stadie in
Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, § 17
Rz. 140; Tehler in Reiß/ Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz,
§ 17 Rz. 122, jeweils m.w.N.), sondern erst, wenn der Anspruch
auf Entrichtung des Entgelts nicht erfüllt wird und bei objektiver
Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltsforderung (ganz
oder teilweise) jedenfalls auf unabsehbare Zeit nicht durchsetzen kann (vgl.
z.B. BFH-Urteile vom 20. Januar 1997 V R 5/96, BFH/NV 1997, 811;
vom 8. Mai 1996 XI R 5/96, BFH/NV 1996, 772; vom
13. November 1986 V R 59/79, BFHE 148, 346, BStBl II 1987, 226;
BFH-Beschluss in BFHE 138, 107, BStBl II 1983, 389). Diese Voraussetzungen
liegen auch vor, wenn und ggf. soweit der Leistungsempfänger das
Bestehen der Entgeltsforderung selbst oder deren Höhe substantiiert
bestreitet und damit erklärt, dass er die Forderung (ganz oder teilweise)
nicht bezahlen werde. Damit entfällt seine Berechtigung für den Abzug
der Vorsteuer und dementsprechend ist die Umsatzsteuerschuld des Leistenden nach
§ 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG zu korrigieren. Das FG ist von
anderen rechtlichen Überlegungen ausgegangen. Sein Urteil war deshalb
aufzuheben.
3. Die Sache ist
nicht spruchreif. Nach dem Inhalt des Vertrages vom 29. September 1993
waren lediglich die Faktoren für die Berechnung des Entgelts vereinbart.
Nachdem die GmbH im April 1994 unter Hinweis auf das Gutachten der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Berechtigung der Klägerin zu einer
Entgeltsforderung dem Grunde nach bestritten hatte, bestand angesichts der
Vielzahl bewertungsabhängiger Berechnungsfaktoren jedenfalls im Streitjahr
1994 die Möglichkeit, dass die Klägerin die Entgeltsforderung nicht
oder nicht in voller Höhe werde durchsetzen können. Anhaltspunkte
dafür, warum trotz konkretisierter Einwendungen der Leistungsempfänger
gegen die Entgeltsforderung dennoch mit einer vollständigen Entgeltszahlung
zu rechnen war, hat das FG nicht festgestellt. Es hat die Zahlungsverweigerung
--ohne sich mit dem Inhalt des Gutachtens auseinander zu setzen-- allein mit der
Begründung unbeachtet gelassen, es habe sich um ein Parteigutachten
gehandelt, und auch die Möglichkeit teilweisen Ausfalls des Entgelts ohne
weitere Begründung als nicht wahrscheinlich beurteilt. Dies hält einer
revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Die Sache wird deshalb zur
Nachholung der entsprechenden Feststellungen sowie zur Feststellung, ob die
vereinbarte Lieferung entgegen der Auffassung der Klägerin bereits
ausgeführt worden ist, an das FG
zurückverwiesen.
4. Der
Senat erkennt durch Gerichtsbescheid nach § 121 Satz 1,
§ 90a Abs. 1 FGO.