BUNDESFINANZHOF
Die
entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber
oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c
Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung
und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge
einräumt.
Wenn
der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs dagegen nicht auf die Verbreitung des
Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die
Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der
Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c
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Urteil vom 16. August 2001 V R
42/99
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Vorinstanz: FG Köln (EFG
1999, 1159)
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Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) ist Organträgerin zahlreicher Organgesellschaften. Sie wird
im sog. Abzugsverfahren (§ 51 ff. der
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV--) durch Haftungsbescheid von
dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in Anspruch genommen,
weil sie Umsatzsteuer für sonstige Leistungen von ausländischen
Unternehmern an die C, eine ihrer Organgesellschaften, nur in Höhe des
ermäßigten Steuersatzes und nicht in Höhe des nach Ansicht des
FA anwendbaren regelmäßigen Steuersatzes abgeführt
hatte.
C hatte von der in der
Schweiz ansässigen I für 52 000 Schweizer Franken (sFr) die
Lizenz zur Benutzung der Software "J Processing" erworben. I war
europäischer Generalvertreter der in den USA ansässigen Gesellschaft
Co, die "J Processing" entwickelt hatte. In dem Lizenzvertrag zwischen I und C
vom 20. Juli 1993 war u.a. vereinbart
worden:
"3.1 Der Lizenznehmer
darf die Programme nur zum Zwecke der
Antragsbearbeitung/Risikofortschreibung/Risikoprüfung für
Krankenversicherung in der Hauptverwaltung benutzen
...
4.1 ... Insbesondere werden
dem Lizenznehmer nicht die Rechte eines Urhebers oder des Inhabers der Programme
oder des Lizenzgebers, wie Eigentums-, Patent-, Urheber- und Markenrechte sowie
Know how ... übertragen.
...
4.2 Die Lizenz umfaßt
kein Recht auf Gebrauch, Ausdruck, Kopie oder Darstellung der Programme als
Ganzes oder von Teilen davon, mit Ausnahme des Rechts auf den Gebrauch, welcher
in diesem Vertrag ausdrücklich vereinbart
ist."
Außerdem nahm die C
Leistungen des in der Schweiz ansässigen Unternehmens L im Rahmen des
Projekts "Maschinelle Risikoprüfung" in Anspruch. In einem Rahmenvertrag
war dazu vereinbart, dass L nur Gewährleistung übernehme, wenn die
gelieferten Programme in normalem Umfang und unter gewöhnlichen
Umständen benutzt würden, C sich genau an die Gebrauchsanweisung halte
und sie die Programme oder Betriebsbedingungen nicht verändere. Alle
aufgrund des Rahmenvertrages für C entwickelten Unterlagen und Auswertungen
in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (einschließlich Programme,
Programmunterlagen und Programmlisten) gehörten ausschließlich der C.
Dadurch sei die L jedoch nicht gehindert, Material zu entwickeln, welches gleich
oder ähnlich sei, wie die der C in Ausführung des Auftrags gelieferten
Unterlagen und Auswertungen.
L
stellte der C u.a. im Mai 1994 für "Pilotinstallation
Windows-Benutzeroberfläche zur Host Antragsbearbeitung 30.000 sFr exkl
MWST" und im Juni 1994 für eine nach Zeit und Aufwand bemessene
"Realisierung der Benutzeroberfläche" (z.B. durch Erstellung der
Datenbankenstruktur, Maskenprogrammierung) für Datenimport und
Wiederaufbereiten der Vertragsdaten sowie für
Plausibilitätsprüfungen insgesamt 58 300 sFr in
Rechnung.
Die Klägerin
meldete für die Leistungen der I und L, die diese von Dezember 1993 bis
September 1994 an die C erbracht hatten, Umsatzsteuer an. Sie wendete dabei den
ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 an. Das FA vertrat dagegen
die Auffassung, die Leistungen der I und L seien mit dem Regel-Steuersatz
steuerpflichtig. Es erließ bezüglich der Differenzbeträge einen
Haftungsbescheid.
Der Einspruch
der Klägerin hatte keinen
Erfolg.
Das Finanzgericht (FG)
wies die Klage ab. Zur Begründung führt es u.a. aus, der
Haftungsbescheid sei rechtmäßig, weil die von den ausländischen
Unternehmern erbrachten sonstigen Leistungen nicht nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG steuerbegünstigt ausgeführt
worden seien. C seien lediglich die zum bestimmungsgemäßen Gebrauch
der Computerprogramme erforderlichen Benutzungsrechte überlassen, aber
keine Urheberrechte übertragen worden. Wegen der weiteren Begründung
wird auf die Veröffentlichung der Entscheidung in Entscheidungen der
Finanzgerichte (EFG) 1999, 1159 Bezug
genommen.
Mit der Revision
rügt die Klägerin unrichtige Anwendung von § 12 Abs. 2
Nr. 7 Buchst. c UStG 1993. Dazu führt sie zur Begründung
u.a. aus, I und L hätten der C Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG)
eingeräumt.
Die I habe der
C das Nutzungsrecht an einer speziell für sie angepassten Software
überlassen und dazu begleitende Dienstleistungen erbracht. Weitergehende
Rechte, wie das Urheberrecht selbst, habe sie schon nach dem UrhG nicht
übertragen können. So habe z.B. die L nach dem Wortlaut des
Rahmenvertrages eine speziell für C entwickelte Software installiert und an
die Benutzeroberfläche im System der C angebunden. Die für C
entwickelten Unterlagen und Auswertungen sollten ihr, der C, gehören. Das
der C eingeräumte Nutzungsrecht habe der Urheber (Co) der L in Verwertung
seines Urheberrechts
überlassen.
Die von der
Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom
22. Dezember 1993, BStBl I 1994, 45) vorgenommene Unterscheidung in eine
Überlassung von Software zur Benutzung als Hauptbestandteil einer
einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung und der Einräumung von
urheberrechtlichen Befugnissen als Nebenleistung sei nicht
gerechtfertigt.
Die
Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Haftungsbescheid vom
12. Januar 1995 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar
1996 aufzuheben.
Das FA ist der
Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die Klägerin Umsätze empfangen hat, die
dem allgemeinen Steuersatz unterliegen und dass sie für die Steuer, die sie
bisher nicht abgeführt hat,
haftet.
1. Nach § 55
UStDV 1993 haftet der Empfänger von Werklieferungen oder sonstigen
Leistungen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV 1993) eines
im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 51 Abs. 3 UStDV 1993)
für die nach § 54 UStDV 1993 anzumeldende und abzuführende
Steuer. Er ist nach § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG 1993 i.V.m.
§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStDV 1993 verpflichtet,
Steuer für den empfangenen Umsatz in der gesetzlich geschuldeten Höhe
von der Gegenleistung einzubehalten und an das für ihn zuständige
Finanzamt anzumelden und
abzuführen.
a) Die
Klägerin war danach verpflichtet, Umsatzsteuer für die von ihrer
Organgesellschaft C von I und L empfangenen sonstigen Leistungen einzubehalten,
anzumelden und abzuführen. C war als Organgesellschaft im Inland
umsatzsteuerrechtlich in das Unternehmen der Klägerin als Organträger
eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG 1993), so
dass die sonstigen Leistungen von I und L für das Unternehmen der
Klägerin ausgeführt wurden. Die Klägerin hatte als
Organträger die sich daraus ergebenden steuerlichen Pflichten zu
erfüllen. Dazu zählt auch die Pflicht, Umsatzsteuer für
abzugspflichtige Umsätze an das zuständige FA abzuführen. Die
Voraussetzungen dafür waren
erfüllt:
Die erwähnten
leistenden Unternehmer I und L waren im Ausland (in der Schweiz) ansässig
(§ 51 Abs. 3 UStDV 1993) und hatten im Inland steuerbare und
steuerpflichtige sonstige Leistungen
ausgeführt.
I und L haben
die von ihnen ausgeführten sonstigen Leistungen am Sitz der Klägerin
(§ 3a Abs. 3 Satz 1 UStG 1993) und damit im Inland
ausgeführt, weil sie in § 3a Abs. 4 UStG bezeichnete
Leistungen erbracht haben. Dafür ist rechtsunerheblich, ob es sich um die
Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten,
Markenrechten und ähnlichen Rechten (§ 3a Abs. 4 Nr. 1
UStG 1993), um technische Beratung (§ 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG
1993), um Datenverarbeitung (§ 3a Abs. 4 Nr. 4 UStG 1993)
oder um die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher
Verfahren und Erfahrungen (§ 3a Abs. 4 Nr. 5 UStG 1993)
handelt.
b) Der
Leistungsempfänger hat die einzubehaltende und abzuführende Steuer
nach dem Entgelt und nach den Steuersätzen des § 12 UStG zu
berechnen (§ 53 Abs. 1 Satz 1 UStDV 1993).
Die Klägerin war als
Leistungsempfänger verpflichtet, Umsatzsteuer in Höhe des allgemeinen
Steuersatzes von 15 v.H. des Entgelts zu berechnen, anzumelden und
abzuführen, weil sie von den leistenden Unternehmern I und L keine
Umsätze empfangen hatte, für die sich die Steuer auf 7 v.H.
ermäßigte. Die allein in Betracht kommende Ermäßigung nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 für die
Umsätze durch Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
Rechten, die sich aus dem UrhG ergeben, ist nicht
gegeben.
aa) Ein nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigter
Umsatz setzt voraus, dass der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger
Rechte einräumt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.
Begünstigt ist danach die Einräumung (durch vertragliche Bestellung)
und Übertragung von Nutzungsrechten durch den Urheber oder den
Nutzungsberechtigten an Dritte (z.B. an Verleger oder
Verwertungsgesellschaften), die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden; denn das
Urheberrecht selbst ist grundsätzlich nicht übertragbar. Die ebenfalls
steuerermäßigte Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem UrhG
ergeben (regelmäßig durch Verwertungsgesellschaften), ist u.a. auf
Einräumung von Nutzungs- oder Einwilligungsrechten und die Geltendmachung
von Vergütungsansprüchen
gerichtet.
Durch die
Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1 UrhG) wird der
Empfänger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen
Nutzungsberechtigten (einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2
UrhG) oder unter Ausschluss aller anderen Personen (ausschließliches
Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG) auf die ihm vertraglich
eingeräumte Art zu
nutzen.
Rechte, die sich aus dem
UrhG ergeben, können auch an Computerprogrammen (Software) eingeräumt
oder übertragen werden. Das UrhG schützt denjenigen, der ein
Computerprogramm durch eigenschöpferische Leistung geschaffen hat
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 3 Satz 1
UrhG), gegen dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
(§ 69c Satz 1 Nr. 1 UrhG), gegen Bearbeitungen
(§ 69c Satz 1 Nr. 2 UrhG) und gegen jede Form der
Verbreitung (§ 69c Satz 1 Nr. 3 UrhG). Computerprogramme
gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG), wenn sie eine persönliche geistige
Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) aufweisen (vgl. dazu Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG Rz. 2 ff.;
Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 69a
Rz. 5 ff.; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 69a
UrhG Rdnr. 6), wovon im Streitfall auszugehen
ist.
Der Urheber eines
Computerprogramms kann allerdings einem anderen das Recht einräumen, das
Werk auf einzelne oder auf alle Arten zu nutzen (§§ 31 bis 41
UrhG). Ohne besondere Zustimmung des Rechtsinhabers darf die Person, die zur
Benutzung des Programms berechtigt ist (§ 69d Abs. 1 Satz 1
UrhG), Handlungen zur bestimmungsgemäßen Benutzung des
Computerprogramms vornehmen (§ 69d Abs. 1 UrhG). In diesem Rahmen
dürfen Vervielfältigungsstücke und Sicherungskopien angefertigt
und das Funktionieren des Programms getestet werden (§ 69d Abs. 2
bis 3 UrhG).
bb) Die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG für die vertraglich vereinbarte
Nutzungsüberlassung eines urheberrechtsfähigen Computerprogramms
für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers setzt voraus, dass
der Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt
des Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß den
Bestimmungen des UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung)
einräumt und nicht nur die bestimmungsgemäße
Benutzung gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der Leistung sein (vgl.
dazu auch Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR--
2000; BMF-Schreiben in BStBl I 1994,
45).
cc) Dementsprechend ist die
Überlassung von geschützten Computerprogrammen nach § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn der
Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in
§ 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf
Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt
(ebenso Erkenntnis des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. August 1998 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436). In
diesem Sinne ist auch der Beschluss des Senats (vom 13. März 1997
V B 120/96, BFH/NV 1987, 814) im Aussetzungsverfahren zu
verstehen.
dd) Dagegen ist die
bloße zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Befugnis zur Benutzung
des urheberrechtlich gegen unbefugte Verbreitung geschützten
Computerprogramms nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn sich der Leistungsempfänger
die Benutzung des für seine Bedürfnisse geschaffenen Computerprogramms
hat vertraglich sichern wollen und ihm auch die Befugnis zur
Vervielfältigung und Verbreitung zwar gestattet ist, von ihm aber nicht
erstrebt wird. Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die
Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung
für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist,
unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV
2001, 213 zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom
13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372
zur Veräußerung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom
22. Mai 1997 II 209/94, EFG 1997, 1557; FG Köln, Urteil vom
19. Mai 1999 4 K 1135/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in
BStBl I 1994, 45).
ee) Es kann
offen bleiben, ob der Senat zu der geschilderten Beurteilung nicht schon
aufgrund richtlinienkonformer Beurteilung verpflichtet ist. Nach Art. 12
der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
sind die Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte
Mehrwertsteuersätze angewandt werden können, abschließend in
Anhang H bezeichnet. Die darin aufgezählten 17 Kategorien enthalten
jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung für
Computerprogramme.
ff) Danach
hat die Klägerin --wie das FG zutreffend festgestellt hat-- nicht die
Befugnis zur Verbreitung von urheberrechtlich geschützten
Computerprogrammen empfangen. Sie war entsprechend der Entgeltvereinbarung nur
berechtigt, diese Programme bestimmungsgemäß anzuwenden. Deswegen war
sie verpflichtet, Steuer in Höhe des allgemeinen Steuersatzes
einzubehalten, anzumelden und
abzuführen.
gg) Die
Höhe der Haftungssumme ist zwischen den Parteien
unstreitig.
2.
Ermessensfehlgebrauch des FA bei der Verwirklichung der Haftung durch
Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977--
i.V.m. § 55 UStDV 1993) ist weder gerügt worden noch
ersichtlich.