BUNDESFINANZHOF
1.
Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG gilt als
(vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer bereits, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine unternehmerische Tätigkeit
auszuüben und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck
tätigt.
Zu
prüfen ist, ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen
führende unternehmerische Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem
Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird.
Insoweit ist jeweils der Zeitpunkt des jeweiligen Leistungsbezugs
maßgeblich, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (vgl.
Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG).
2. Wird
bereits während der Bauphase eines Gebäudes anstelle der zunächst
beabsichtigten steuerpflichtigen eine steuerfreie Vermietung angestrebt, kann
dies gegen die Möglichkeit des Abzugs der Steuer auf die nach
Absichtsänderung bezogenen Bauleistungen als Vorsteuer jedenfalls dann
sprechen, wenn diese geänderte Absicht anschließend realisiert
wird.
Wird dagegen
später eine steuerfreie Veräußerung des Mietgebäudes
angestrebt (und durchgeführt), ergibt sich daraus kein (beabsichtigter)
Verwendungsumsatz i.S. von § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn eine
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
vorliegt.
UStG 1991/1993 § 1
Abs. 1a, § 4 Nr. 9 und 12, § 15,
§ 15a Richtlinie
77/388/EWG Art. 5 Abs. 8, Art. 10 Abs. 2, Art. 17,
Art. 20
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Urteil vom 8. März 2001
V R 24/98
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Vorinstanz: Niedersächsisches FG
(EFG 1998, 698)
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Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1992 zu dem Zweck gegründet, ein
bestimmtes Grundstück in H zu kaufen, zu bebauen und zu vermieten. Dieses
Grundstück erwarb die Klägerin mit notariell beurkundetem Vertrag vom
6. August 1992. Das Grundstück befand sich im Zustand der Bebauung.
Der Kaufpreis betrug 1 015 000 DM zuzüglich Umsatzsteuer.
Für die bereits vorhandene Bebauung stellte der Veräußerer
zusätzlich 3 278 376 DM zuzüglich Umsatzsteuer in
Rechnung.
Die Klägerin stellte
das Bürogebäude bis 1993 fertig. Bereits in der Bauphase bemühte
sie sich um die Vermietung an gewerbliche Mieter. Nachdem sie auch keine
teilweise Vermietung erreichte, veräußerte sie das
Bürogebäude mit Vertrag vom 1. Juli 1996 an eine
Grundstücksgesellschaft im M. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts
(FG) war das Gebäude z.Zt. der Vorentscheidung (13. November 1997)
noch nicht vermietet.
Der Beklagte
und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte den von der Klägerin
aus der Gebäudeherstellung geltend gemachten Vorsteuerabzug zunächst
mit geringfügigen Abweichungen an. Nachdem die Klägerin keine
Vermietungsumsätze ausführte, versagte das FA den Vorsteuerabzug
mangels Unternehmereigenschaft und setzte die Umsatzsteuer für die
Streitjahre 1992 bis 1995 mit geänderten Umsatzsteuerbescheiden vom
11. November 1996 entsprechend fest. Der Einspruch blieb erfolglos. Das FA
stützte sich in der Einspruchsentscheidung auf den Ausschluss vom
Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes 1991/1993 (UStG) wegen der nach § 4 Nr. 9
Buchst. a UStG steuerfreien Veräußerung des
Grundstücks.
Mit der Klage trug
die Klägerin vor, § 15 Abs. 2 UStG führe nicht zum
Ausschluss vom Vorsteuerabzug, weil die Veräußerung des
Bürogebäudes mit Vertrag vom 1. Juli 1996 eine
Geschäftsveräußerung im Ganzen und damit gemäß
§ 1 Abs. 1a UStG nicht steuerbar sei. Da das Gebäude
bezugsfertig und vermietbar gewesen sei, habe sie ein sog. lebendes Unternehmen
übertragen.
Das FG wies die
Klage ab mit der Begründung, die Klägerin sei zwar bei Bezug der
Bauleistungen Unternehmerin gewesen, weil sie mit dem Gebäude eine
Umsatztätigkeit beabsichtigt habe. Der Vorsteuerabzug sei gleichwohl
gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, weil die
erstmalige tatsächliche Verwendung des Grundstücks ein steuerfreier
Umsatz --nämlich die Weiterlieferung-- gewesen sei. Diese Weiterlieferung
sei keine (nicht steuerbare) Geschäftsveräußerung im Ganzen
gewesen, weil noch keine Mietverträge bestanden hätten; die
Klägerin habe noch kein "lebendes und funktionsfähiges
Vermietungsunternehmen" betrieben. Das Urteil des FG ist in "Entscheidungen der
Finanzgerichte" (EFG) 1998, 698
veröffentlicht.
Mit der (vom FG
zugelassenen) Revision rügt die Klägerin unzureichende
Sachaufklärung. Dazu trägt sie im Wesentlichen vor: Nach der
Rechtsauffassung des FG sei es auf das Vorliegen einer
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
angekommen. Das FG habe aber das Vorhandensein eines "lebenden"
Vermietungsunternehmens verneint, ohne Rücksicht auf den Vortrag in der
mündlichen Verhandlung, dass bereits der Veräußerer vor
Abschluss des Vertrags vom 6. August 1992 mehrere Mietverhältnisse
begründet gehabt habe, in die sie, die Klägerin, eingetreten sei. Nur
wegen von ihr nicht zu vertretender Verzögerungen aus Gründen des
Baurechts habe sie diese Verträge nicht erfüllen können. Im
Übrigen hätte das FG feststellen müssen, ob der Erwerber des
Bürogebäudes in der Lage gewesen sei, ohne erhebliche Aufwendungen mit
der Ausführung von Umsätzen zu beginnen (Hinweis auf Urteil des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Mai 1993 VII R 86/92, BFHE 171,
27, BStBl II 1993, 700). Ferner könne sie, die Klägerin, sich auf die
gemeinschaftsrechtliche Grundlage des § 1 Abs. 1a UStG
--nämlich Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie des Rates vom
17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) - Gemeinsames
Mehrwertsteuersystem: einheitliche Bemessungsgrundlage (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1977 Nr. L 145/1)--
berufen. Diese Bestimmung regle die Übertragung eines Vermögens oder
Teilvermögens. Sie, die Klägerin, habe ihr gesamtes Vermögen --in
Gesamthand-- übertragen. Sollte zweifelhaft sein, ob die
Veräußerung eines Unternehmens im Ganzen voraussetze, dass auch
Umsätze übertragen würden, werde die Einholung einer
Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH)
beantragt.
Die Klägerin
beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Umsatzsteuer wie folgt
festzusetzen:
1992:
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./.
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914 510,00 DM
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1993:
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./.
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1 804 114,00 DM
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1994:
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./.
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1 688,02 DM
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1995:
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./.
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1 374,70 DM
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Das FA tritt der Revision
entgegen.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung
der Sache an das FG. Dieses ist zwar zutreffend von der Entstehung des
Vorsteuerabzugsrechts der Klägerin bei Bezug der Bauleistungen ausgegangen,
die Beurteilung des Umfangs des Vorsteuerabzugs nach Maßgabe der
Verwendung der Leistungen entspricht aber nicht den Grundsätzen zur
richtlinienkonformen Auslegung des § 15
UStG.
1. Nach § 15
Abs. 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des
§ 14 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige
Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist aber die Steuer für bezogene
Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung steuerfreier Umsätze
verwendet, vom Vorsteuerabzug
ausgeschlossen.
a) Für
Entstehung und Umfang des Rechts auf Vorsteuerabzug gelten folgende
Auslegungsgrundsätze der EuGH-Rechtsprechung zu Art. 17 und 20 der
Richtlinie 77/388/EWG (vgl. zuletzt Urteil vom 8. Juni 2000 Rs. C-400/98
--Breitsohl--, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2000, 329; Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000,
302):
Nach Art. 17 Abs. 1
dieser Richtlinie entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf
die abziehbare Steuer entsteht. Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie ist
letzteres der Fall, sobald die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung
an den vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen bewirkt wird.
Als Steuerpflichtiger
(Unternehmer) hat zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte
Absicht hat, i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG eine wirtschaftliche
Tätigkeit auszuüben und erste Investitionsausgaben für diese
Zwecke tätigt. Da er als Steuerpflichtiger handelt, hat er nach den
Art. 17 ff. der Richtlinie 77/388/EWG das Recht auf sofortigen Abzug der
geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer für Investitionsausgaben, die
für die Zwecke seiner beabsichtigten, das Abzugsrecht eröffnenden
Umsätze getätigt wurden und braucht die Aufnahme des
tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht abzuwarten (vgl.
Rdnr. 34 des Urteils).
Die
tatsächliche oder beabsichtigte Verwendung der Gegenstände oder
Dienstleistungen bestimmt nur den Umfang des Vorsteuerabzugs, zu dem der
Steuerpflichtige nach Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG befugt ist, und den
Umfang etwaiger Berichtigungen während der darauffolgenden Zeiträume,
die unter den Voraussetzungen des Art. 20 der Richtlinie 77/388/EWG
vorzunehmen sind (vgl. Rdnr. 35 des
Urteils).
Dazu ist zu prüfen,
ob die Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende
wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben
worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird (vgl. insbes. Rdnr. 41
des EuGH-Urteils vom 8. Juni 2000 Rs. C-396/98, Schloßstraße,
UVR 2000, 308, und Rdnr. 40 des bereits angeführten EuGH-Urteils in
der Rs. C-400/98, Breitsohl). Der Senat entnimmt den EuGH-Urteilen, dass
insoweit jeweils der Zeitpunkt des Leistungsbezugs maßgeblich ist, zu dem
das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht (Art. 17 Abs. 1 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie
77/388/EWG).
b) Das FG ist
zutreffend von der Unternehmereigenschaft der Klägerin bei Bezug der
Bauleistungen in den Streitjahren ausgegangen. Es hat ferner festgestellt, dass
die Klägerin beabsichtigte, Vermietungsumsätze an gewerbliche Mieter
auszuführen --also Umsätze, die nach Option steuerpflichtig sind
(§ 9 i.V.m. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG) und als
"besteuerte" Verwendungsumsätze i.S. von Art. 17 Abs. 2 der
Richtlinie 77/388/EWG/ § 15 Abs. 2 UStG zum Vorsteuerabzug
führen. Die Absicht, solche nach Option steuerpflichtige
Verwendungsumsätze auszuführen, kann nicht (wie dies ggf.
Abschn. 148 Abs. 5 i.V.m.
Abschn. 203
Abs. 3 der
Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- zu entnehmen ist) mit der Begründung als
--für das Recht auf Vorsteuerabzug-- unbeachtlich behandelt werden, ohne
tatsächliche Ausführung des Verwendungsumsatzes sei ein Verzicht auf
dessen Steuerfreiheit
unzulässig.
aa) Da das Recht
auf Vorsteuerabzug nach den wiedergegebenen Grundsätzen mit dem jeweiligen
Leistungsbezug entsteht, und da sich auch der Umfang des Rechts nur nach der im
jeweiligen Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs beabsichtigten oder (falls
schon vorhanden:) tatsächlichen Verwendung richtet, kommt es entgegen der
Auffassung des FG und der Klägerin im Streitfall nicht auf die
Veräußerung des bebauten Grundstücks im Jahr 1996 (als
erstmalige tatsächliche Verwendung) --und auf die hauptsächlich
erörterte Beurteilung als nicht steuerbare
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG--
an. Denn diese liegt außerhalb der Streitjahre, für die die
Klägerin Vorsteuerabzug beansprucht. Das Urteil war daher
aufzuheben.
bb) Maßgebend ist
vielmehr, ob die Klägerin bei der Inanspruchnahme der Bauleistungen in den
Jahren 1992 bis 1995 durchgehend die Absicht hatte, diese zur Ausführung
besteuerter Vermietungsumsätze zu verwenden. War dies der Fall, steht ihr
der beanspruchte Vorsteuerabzug in diesen Jahren voll
zu.
Die Feststellungen des FG dazu
sind aufgrund seines anderen Rechtsstandpunktes nicht eindeutig. Es hat --ohne
dies näher auszuführen-- festgestellt (Urteil S. 3), die
Klägerin habe sich bereits in der Bauphase um die Vermietung an gewerbliche
Mieter bemüht. Anschließend hat es festgestellt: "Nachdem die
Klägerin das Bürogebäude auch nicht teilweise vermieten konnte,
verkaufte sie es mit ... Kaufvertrag vom 1. Juli 1996 ... ." Ferner hat das
FG (Urteil S. 4) den Vortrag der Klägerin (zum Vorhandensein eines
"lebenden Unternehmens" als Voraussetzung einer
Geschäftsveräußerung im Ganzen) wiedergegeben, der Erwerber des
Gebäudes habe an ihre Vermietungsbemühungen anknüpfen
können; es hätten "konkrete Vorstellungen" zunächst der A und
dann des V als Mietinteressenten
bestanden.
Sollte die Klägerin
z.B. bereits 1995 ihre Absicht zu steuerpflichtiger Vermietung geändert und
eine steuerfreie Vermietung an die öffentliche Hand ins Auge gefasst haben,
müsste geprüft werden, ob sie bei den Leistungsbezügen jedenfalls
nach einer solchen "Absichtsänderung" noch --objektiv belegbar-- in gutem
Glauben erklärt haben könnte, eine zu besteuerten Umsätzen
führende wirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen zu wollen. Allerdings
dürfte eine relevante Absichtsänderung dieser Art
regelmäßig nur bei anschließender entsprechender
tatsächlicher Verwendung anzunehmen
sein.
Soweit die Klägerin noch
im Streitjahr 1995 die Absicht zur steuerfreien Veräußerung des
Gebäudes gefasst haben sollte, könnte zwar eine Absichtsänderung
zu erstmaliger steuerfreier Verwendung angenommen werden, die --ab diesem
Zeitpunkt-- zum Ausschluss der danach bezogenen Leistungen vom Vorsteuerabzug
führen würde (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Verwendungsumsatz im Sinne der bezeichneten Vorschrift ist die (beabsichtigte)
Veräußerung aber nur, wenn es sich um keine sog.
Geschäftsveräußerung i.S. von § 1 Abs. 1a UStG
handelt. Das FG hat eine solche Geschäftsveräußerung mit der
Begründung verneint, die Klägerin habe mangels konkreter
Vermietungsvoraussetzungen noch kein "lebendes Unternehmen" übertragen
können. Dies ist mit der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des EuGH nicht
vereinbar, derzufolge bereits als Steuerpflichtiger (Unternehmer) handelt, wer
in der Absicht, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben,
Investitionen für die Zwecke dieser beabsichtigten Umsätze
tätigt; er braucht (jedenfalls für das Recht auf Vorsteuerabzug) die
Aufnahme des tatsächlichen Betriebs seines Unternehmens nicht
abzuwarten.
Wenn einziger
(beabsichtigter) Unternehmensgegenstand (Gesellschaftszweck) der Klägerin
die Errichtung und Vermietung des Gebäudes war und die Klägerin nach
Errichtung des Gebäudes dieses an den Erwerber (zu entsprechenden
Vermietungszwecken) weiterveräußern wollte, spricht viel dafür,
dass sie die Veräußerung ihres Unternehmens (wie es objektiv geplant
war) anstrebte. Für die Annahme einer --nichtsteuerbaren--
Unternehmensveräußerung spricht jedenfalls die
gemeinschaftsrechtliche Vorgabe durch Art. 5 Abs. 8 der Richtlinie
77/388/EWG, dass die Mitgliedstaaten die Übertragung eines
Gesamtvermögens oder eines Teilvermögens so behandeln können, als
ob keine Lieferung vorliegt, und den Begünstigten der Übertragung als
Gesamtrechtsnachfolger des Übertragenden ansehen (vgl. zur nichtsteuerbaren
Übertragung eines verpachteten Geschäftsgebäudes, EuGH-Urteil vom
22. Februar 2001 Rs. C-408/98, Abbey National plc). Als "nicht der
Umsatzsteuer unterliegender Umsatz" i.S. von § 1 Abs. 1a UStG ist
die Geschäftsveräußerung kein Verwendungsumsatz i.S. von
§ 15 Abs. 2 UStG, so dass ggf. weder ihre Durchführung
(1996) noch die Absicht dazu den Vorsteuerabzug der Klägerin in den
Streitjahren berühren.
Der
Senat verweist die Sache zur Konkretisierung der Feststellungen und deren
Würdigung anhand der dargestellten rechtlichen Grundlagen an das FG
zurück.