BUNDESFINANZHOF
Die
Überlassung eines urheberrechtlich geschützten Computerprogramms
unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993
dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte
dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3
UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als
Nebenfolge
einräumt.
Wenn
der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des
Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die
Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der
Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.
UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c
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Urteil vom 27. September 2001
V R 14/01
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Vorinstanz: FG Köln (EFG
2001, 713)
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Gründe
I.
Die Unternehmensberatung AG (AN), eine
Organgesellschaft der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin),
befasste sich u.a. mit der Erstellung von Computer-Software für
Wirtschaftsunternehmen. Aufgrund eines Vertrags mit der Lebensversicherungs AG
(AG) vom 23. September 1993 über die "Erstellung eines
EDV-Anwendungssystems für die Passive Rückversicherung in der
Lebensversicherung" übernahm sie die Erstellung von Spezialsoftware
für deren Betrieb. In dem Vertrag heißt es
u.a.:
"§ 1
Auftragsgegenstand und -ziel
Der AN
erstellt für den AG eine Spezial-Software zur maschinellen,
vollautomatischen Abwicklung aller Komponenten der Passiven
Rückversicherung des AG. ... Das System ist insgesamt nach modernem, aber
erprobtem Stand der Wissenschaft und Technik mit dem Ziel eines hohen Grades an
Automatisierung, leicht modifizierbarem Standardablauf,
Erweiterungsfähigkeit, einheitlicher und anwenderfreundlicher
Benutzeroberflächen, hoher Verfügbarkeit und bei dem gegebenen Umfeld
annehmbarer Antwortzeit herzustellen; das System muss effizient und robust sein.
... Das System soll in seiner Grundausprägung so angelegt sein, dass es
auch außerhalb der Gegebenheiten bei dem AG anwendbar und modifizierbar
ist.
§ 2
Leistungsbeschreibung und
Vorgehensweise
Der Auftrag ist im
Rahmen der bereits angesprochenen Anlage zu erfüllen, insbesondere sind
folgende nachstehend schlagwortartig aufgeführten Leistungen zu erbringen:
..." (folgt die
Leistungsbeschreibung)
"§ 5
Vergütung
Die Vergütung
für den AN beträgt pauschal DM 1.114.048,- zzgl.
MWST.
Spesen, Reisekosten und
sonstige Aufwendungen, insbesondere die im ...-Entwicklungs-Zentrum (EZ) zur
Verfügung gestellten Räumlichkeiten mit Infrastruktur, sind mit dieser
Vergütung abgegolten. Gleiches gilt bis zur Abnahme für die Kosten von
Funktionsprüfungen, Tests und
Fehlersuche.
§ 15
Eigentums- und Nutzungsrecht
Soweit
an den Arbeitsergebnissen des AN Eigentumsrechte entstehen, gehen diese im
Rahmen dieses Vertrages auf den AG über. Der AN bedarf der schriftlichen
Zustimmung des AG, wenn er für den AG erstellte Programme oder andere
Unterlagen anderweitig
verwendet.
Der AG erhält mit
Abnahme der Leistung das unwiderrufliche, unbeschränkte und
ausschließliche sowie übertragbare Recht, die im Rahmen dieses
Vertrages erbrachten Erstellungsleistungen auf sämtliche Arten zu nutzen.
Der AN garantiert die Freiheit von Rechten Dritter an diesen
Leistungen.
Zum Zwecke der
Ausübung der vorgenannten uneingeschränkten Eigentums- und
Nutzungsrechte übergibt der AN spätestens bei Abnahme alle
einschlägigen Unterlagen, insbesondere den dem System zugrundeliegenden
Quellcode."
In dem
Umsatzsteuerbescheid gegen die Klägerin für das Streitjahr 1993 vom
26. September 1995 unterwarf der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt --FA--) diesen Umsatz dem allgemeinen Umsatzsteuersatz und lehnte es
auch in der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 1997 ab, die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1993 zu
gewähren.
Die dagegen
gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zur Begründung führte
es u.a. aus, die Klägerin könne den ermäßigten Steuersatz
nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 c UStG 1993 nicht beanspruchen,
weil die Übertragung urheberrechtlich geschützter Positionen
gegenüber der im Übrigen erbrachten Leistung soweit zurücktrete,
dass dieser Anteil das umsatzsteuerliche Gepräge der gesamten Leistung
nicht maßgeblich bestimmen
könne.
Bei einer
Würdigung des Gesamtvorgangs, insbesondere des zugrunde liegenden Vertrags
vom 23. September 1993 habe die AN für AG nach den §§ 1
und 2 ein robustes und betriebssicheres System entwickeln und betriebsfähig
installieren sollen. Insbesondere § 2 des Vertrags enthalte dazu
genaue Bestimmungen des Projekts und der höchst speziellen Gegebenheiten,
auf die dabei abzustellen seien. Die zusätzliche Übertragung von
urheberrechtlich geschützten Positionen habe diese Hauptleistung
wirtschaftlich lediglich abgerundet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 713 veröffentlichte
Urteil Bezug genommen.
Mit der
Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung von § 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG. Dazu führt sie zur
Begründung u.a. aus, die vertragliche Ausgestaltung der Anforderungen an
die Herstellung der auf die Bedürfnisse des Auftraggebers AG
zugeschnittenen Software bedeute nicht zwangsläufig, dass diese Leistung
als Hauptleistung anzusehen sei. Die Übertragung sämtlicher Rechte an
der entstandenen Individualsoftware prägten den Leistungsaustausch
abschließend und
entscheidend.
Sie beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die
Umsatzsteuerfestsetzung für 1993 zu
ändern.
Das FA ist der
Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das FG hat
zutreffend entschieden, dass die von der Organgesellschaft der Klägerin
erbrachten Umsätze nicht dem ermäßigten Steuersatz nach
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993
unterliegen.
1. Die Steuer
ermäßigt sich auf sieben v.H. der Bemessungsgrundlage für
Umsätze durch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von
Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben (§ 12
Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993). Begünstigt ist danach
u.a. die Einräumung (durch vertragliche Bestellung) und Übertragung
von Nutzungsrechten durch den Urheber oder den Nutzungsberechtigten an Dritte
(z.B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften), die aus dem Urheberrecht
abgeleitet werden; denn das Urheberrecht selbst ist grundsätzlich nicht
übertragbar.
Die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c ist in das UStG 1967 eingefügt worden, um die Umsätze
von Urheberrechten den Umsätzen von Büchern, graphischen Erzeugnissen
usw. gleichzustellen (Stenographischer Bericht über die 105. Sitzung
des Deutschen Bundestages am 26. April 1967 - 5. Wahlperiode -
Seite 4879).
Durch die
Einräumung von Nutzungsrechten (§ 31 Abs. 1 UrhG) wird der
Empfänger berechtigt, das Werk neben dem Urheber oder anderen
Nutzungsberechtigten (einfaches Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 2
UrhG) oder unter Ausschluss aller anderen Personen (ausschließliches
Nutzungsrecht nach § 31 Abs. 3 UrhG) auf die ihm vertraglich
eingeräumte Art zu
nutzen.
Rechte, die sich aus dem
UrhG ergeben, können auch an Computerprogrammen (Software) eingeräumt
oder übertragen werden. Das UrhG schützt denjenigen, der ein
Computerprogramm durch eigenschöpferische Leistung geschaffen hat
(§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 69a Abs. 3 Satz 1
UrhG), gegen dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung
(§ 69c Satz 1 Nr. 1 UrhG), gegen Bearbeitungen
(§ 69c Satz 1 Nr. 2 UrhG) und gegen jede Form der
Verbreitung (§ 69c Satz 1 Nr. 3
UrhG).
Computerprogramme
gehören zu den durch das UrhG geschützten Sprachwerken (§ 2
Abs. 1 Nr. 1 UrhG), wenn sie eine persönliche geistige
Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) aufweisen (vgl. dazu Schricker,
Urheberrecht, 2. Aufl., § 69a UrhG Rz. 2 ff.;
Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 69a
Rz. 5 ff.; Fromm/Nordemann, Kommentar zum Urheberrecht, 9. Aufl.,
§ 69a UrhG, Rdnr. 6), wovon im Streitfall auszugehen ist.
Der Urheber eines
Computerprogramms kann allerdings einem anderen das Recht einräumen, das
Werk auf einzelne oder auf alle Arten zu nutzen (§§ 31 bis 41
UrhG). Ohne besondere Zustimmung des Rechtsinhabers darf die Person, die zur
Benutzung des Programms berechtigt ist, Handlungen zur
bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogramms vornehmen. In
diesem Rahmen dürfen Vervielfältigungsstücke und Sicherungskopien
angefertigt und das Funktionieren des Programms getestet werden (§ 69d
Abs. 1 bis 3 UrhG).
2. Die
Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 für die vertraglich vereinbarte Entwicklung eines
urheberrechtsfähigen Computerprogramms zur Anwendung für die
Bedürfnisse des Leistungsempfängers setzt voraus, dass der
Rechtsinhaber dem Leistungsempfänger nach dem wirtschaftlichen Gehalt des
Umsatzes das Recht zur Verwertung des Werkes gemäß den Bestimmungen
des UrhG (insbesondere durch Vervielfältigung und Verbreitung)
einräumt und ihm nicht nur die bestimmungsgemäße Benutzung
gestattet. Die Einräumung oder Übertragung der urheberrechtlichen
Nutzungsrechte muss Hauptbestandteil der Leistung sein (vgl. dazu auch
Abschn. 168 Abs. 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 2000;
Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 22. Dezember 1993,
BStBl I 1994, 45).
a)
Dementsprechend ist die Überlassung von geschützten Computerprogrammen
nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993
begünstigt, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem
Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 3 UrhG
bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als
Nebenfolge einräumt (ebenso Erkenntnis des Österreichischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 1998, 93/13/0261,0262, Umsatzsteuer-
und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1998, 435; Anm. Klenk, UVR 1998, 436). In
diesem Sinne ist auch der im Aussetzungsverfahren ergangene Beschluss des Senats
vom 13. März 1997 V B 120/96 (BFH/NV 1997, 814) zu
verstehen.
b) Dagegen ist die
bloße zustimmungspflichtige oder zustimmungsfreie Befugnis zur Benutzung
des urheberrechtlich gegen unbefugte Verbreitung geschützten
Computerprogramms nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7
Buchst. c UStG 1993 begünstigt, wenn sich der Leistungsempfänger
die Benutzung des für seine Bedürfnisse geschaffenen Computerprogramms
hat vertraglich sichern wollen und ihm auch die Befugnis zur
Vervielfältigung und Verbreitung zwar gestattet ist, von ihm aber nicht
erstrebt wird. Beweisanzeichen dafür, dass die Einräumung von
umfassenden Nutzungsrechten nur eine Nebenfolge der Herstellung und Installation
des auf die individuellen Bedürfnisse des Auftraggebers zugeschnittenen
Computerprogramms ist, sind z.B. die Tätigkeit des
Leistungsempfängers, die bei ihm vorhandenen Vertriebsvorbereitungen, die
vorhandenen Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der
Vervielfältigung und Verbreitung und die Vereinbarungen über die
Bemessung und Aufteilung des Entgelts (für die Entwicklung, die Benutzung
und/oder die Verbreitung; Bemessung des Entgelts nach Aufwand für die
Herstellung oder abhängig von der verbreiteten Stückzahl der
Programme). Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die
Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung
für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist,
unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz (vgl. Beschluss des
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. August 2000 V B 87/00, BFH/NV
2001, 213 zur Anwendung einer Bibliothekssoftware; vgl. auch BFH-Urteil vom
13. März 1997 V R 13/96, BFHE 182, 423, BStBl II 1997, 372
zur Veräußerung von Standardsoftware; FG Hamburg, Urteil vom
22. Mai 1997 II 209/94, EFG 1997, 1557; FG Köln, Urteil vom
19. Mai 1999 4 K 1135/96, EFG 1999, 1159; BMF-Schreiben in BStBl
I 1994, 45).
c) Es kann offen
bleiben, ob der Senat zu der geschilderten Beurteilung nicht schon aufgrund
richtlinienkonformer Beurteilung verpflichtet ist. Nach Art. 12 der
Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG
(Richtlinie 77/388/EWG) sind die Gegenstände und Dienstleistungen, auf die
ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewandt werden können,
abschließend in Anhang H bezeichnet. Die darin aufgezählten 17
Kategorien enthalten jedenfalls keine ausdrückliche Bestimmung für
Computerprogramme.
3. Zutreffend
ist das FG davon ausgegangen, dass die Organgesellschaft der Klägerin, AN,
ein durch das UrhG geschütztes Computerprogramm (§ 2 Abs. 1
Nr. 1 UrhG) für AG durch sonstige Leistung entwickelt und für
diesen Leistungsempfänger bereitgestellt hat. AN hat AG daran auch
Nutzungsrechte eingeräumt (§ 31 Abs. 3 UrhG).
Der von ihr erbrachte Umsatz
ist aber nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG
steuerermäßigt, weil die Leistungen nach ihrem wirtschaftlichen
Gehalt aus der Sicht des Leistungsempfängers in der Entwicklung und
Einrichtung des Computerprogramms bestehen. Das ergibt sich aus den
vertraglichen Vereinbarungen. Die Entwicklung und Installation eines
Computerprogramms unterliegt als sonstige Leistung dem allgemeinen Steuersatz.
Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Entwicklung und
Installation durch die Übertragung der Nutzungsrechte abgerundet
wird.
Wie das FG zutreffend
dargelegt hat, diente die Vereinbarung zwischen AN und AG vom 23. September
1993 über die Einräumung unbeschränkter Nutzungsrechte lediglich
der Absicherung der ungehinderten Benutzung des für AG entwickelten und
installierten Programms. Für eine umsatzsteuerrechtlich begünstigte
Leistung, die in der Einräumung von Rechten zur Verbreitung und
Veröffentlichung des Computerprogramms besteht, finden sich keine
Anhaltspunkte. Nach den vertraglichen Grundlagen, die den Leistungen von AN an
AG zugrunde lagen, hat AN für AG ein für deren individuelle
betriebliche Bedürfnisse verwendbares Datenverarbeitungsprogramm
entwickelt, dieses getestet, eingeführt und die Mitarbeiter geschult
(§§ 1 bis 3 des Vertrages vom 23. September 1993). Die in
§ 4 festgelegte Vergütung ist pauschal bemessen worden und deckte
ausdrücklich Spesen, Reisekosten, Kosten für Tests und Fehlersuche,
sowie für die Räume im Entwicklungszentrum ab.
Weder ist ein Entgelt für
die Verbreitung und Veröffentlichung des Computerprogramms vereinbart
worden noch ist in dem vereinbarten Entgelt ein Hinweis auf eine an der
Verbreitung und Vervielfältigung ausgerichtete Bemessung enthalten. Der
Geschäftszweck des Leistungsempfängers AG (Krankenversicherungsschutz)
lässt auch keinen Schluss auf Verbreitung des Programms zu. Vielmehr
lässt sich nur das Interesse der AG erkennen, das Programm außerhalb
des eigenen Geschäftskreises nicht zu verbreiten. Die nach dem Vorbringen
der Klägerin allein gegebene Möglichkeit der Verwertung des Programms
über die Benutzung für eigene geschäftliche Zwecke hinaus, reicht
für die Steuerermäßigung nicht aus.